Wofür steht das Programm "Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum"?

"Durch strukturelle Veränderungen im ländlichen Raum besteht für Gemeinden verstärkt Bedarf zur Zentrumsentwicklung und zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Basisdienstleistungen. Die Attraktivität der Dorfkerne und Ortszentren kann durch die Revitalisierung von Gebäuden, die Beseitigung von ruinöser Bausubstanz sowie ein generationengerechtes und barrierefreies Angebot an öffentlichen Freiräumen gesteigert werden. Das Programm »Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum« hat zum Ziel, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben sowie Vorhaben zur Versorgung der Bevölkerung zusätzliche lmpulse für die lnnenentwicklung im ländlichen Raum zu setzen. Damit werden insbesondere öffentliche Einrichtungen, Dienstleistungszentren, Freizeitangebote, die medizinische Versorgung sowie Angebote der Bildung und Betreuung unterstützt. Die Förderung des Rückbaus trägt durch die Beseitigung dezentraler, nicht mehr benötigter lnfrastruktur und der Freimachung innerörtlicher Flächen zur Stärkung des Ortszentrums und zu einem attraktiven Ortsbild bei.
Das Programm beinhaltet die Förderung von Vorhaben zur lnnenentwicklung von Gemeinden im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen. Das Programm flankiert damit die Umsetzung der regionalen LEADER-Entwicklungsstrategien im baulichen lnnenbereich der Dörfer und kleinstädtischen Zentren."

(Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/vitale-dorfkerne-und-ortszentren-im-laendlichen-raum-12208.html; Dowlnoad: 09.04.2024)


Wo finde ich aktuelle Informationen und Aufrufe?

Aktuelle Informationen sowie Bekanntmachungen von Aufrufen finden Sie auf der Webseite des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/vitale-dorfkerne-und-ortszentren-im-laendlichen-raum-19415.html.


Wie ist der grundsätzliche Ablauf des Antragsverfahrens?

Haben Sie eine tolle Projektidee? Dann können Sie sich jederzeit mit dem Regionalmanagement in Verbindung setzen. Wir beraten Sie gerne mit Hinblick auf die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens, das Antragsverfahren und die erforderlichen Unterlagen, so dass Sie Ihren Projektantrag vorbereiten können.

Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

Vorhabensbeschreibungen, die ihre Wirksamkeit überwiegend in der LEADER-Region Naturpark Zittauer Gebirge entfalten, können fristgerecht innerhalb eines gültigen Aufrufs beim Regionalmanagement Naturpark Zittauer Gebirge eingereicht werden. Zunächst werden die Angaben zu Ihrem Vorhaben im Rahmen eines Auswahlverfahrens bewertet. Die Auswahl der Vorhaben, für die später ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde Görlitz gestellt werden kann, erfolgt durch eine LAG-Gruppierung aus Vertretern der LEADER-Regionen Kottmar, Naturpark Zittauer Gebirge, Zentrale Oberlausitz und Östliche Oberlausitz. Die LAG-Gruppierung bewertet alle Vorhaben nach den im Aufruf bekannt gegebenen Kriterien und wählt die Vorhaben bis zur angegeben Frist aus. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens werden die Gemeinden durch die LAG-Gruppierung zeitnah informiert. Bei der Auswahlentscheidung der LAG-Gruppierung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, d.h. ein positives Votum bedeutet noch keine Fördermittelzusage.

Diese erhalten Sie erst durch die Beantragung Ihres Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde im Landratsamt Görlitz im zweiten Schritt, d.h. für ausgewählte Vorhaben können Sie Ihren Förderantrag nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch die LAG-Gruppierung in der Bewilligungsbehörde fristgerecht stellen.

Erst nach der Beantragung des Projektes und mit der Anzeige des Maßnahmebeginns (per Formular) kann mit seiner Umsetzung begonnen werden. Die vollständige Auszahlung der Zuwendung kann mit Abschluss des Projektes beantragt werden.


Wann und wie oft wird das Programm aufgerufen?

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung startet in der Regel einen Förderaufruf pro Jahr zur Einreichung von Projekten. Der Aufruf mit Antragsfristen, Budgethöhe, Fördervoraussetzungen, Formularen, usw. erfolgt in der Regel im Frühjahr und wird offiziell bekannt gegeben unter: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/vitale-dorfkerne-und-ortszentren-im-laendlichen-raum-19415.html.

Häufig beträgt die Zeitspanne vom Aufruf bis zur Antragsfrist in der LEADER-Region Naturpark Zittauer Gebirge nur wenige Wochen. Ebenso straff ist der Zeitrahmen zwischen dem positiven Votum der LAG-Gruppierung und der Antragseinreichung des Vorhabenträgers in der Bewilligungsbehörde Görlitz, die in der Regel im Sommer bzw. bis Anfang Herbst zu leisten ist.

Unabhängig von einem Förderaufruf können Sie sich mit Ihrer Projektidee jederzeit an das LEADER-Regionalmanagement wenden und Vorbereitungen für die Antragsstellung treffen.


Wer ist grundsätzlich antragsberechtigt?

Kommunen können sich mit Projektideen um eine Förderung über das Programm "Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum" bewerben.


Welche grundsätzlichen Fördervoraussetzungen gelten für eine Förderung?

  • Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie des LEADER-Gebietes Naturpark Zittauer Gebirge.
  • Die Vorhaben müssen die demografische Entwicklung berücksichtigen. Hierzu veröffentlicht das Sächsische Staatsminiteriums für Regionalentwicklung in der Regel im Rahmen des Aufrufs einen "Leitfaden zur Demografierelevanz".
  • Zuwendungen werden nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt. Anstelle des Eigentumsnachweises wird auch eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Begünstigte mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten wird. Bei Vorhaben an Freiflächen und Plätzen kann der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung auch durch öffentliche Widmung erfolgen. Der Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) bzw. der Widmungsnachweis oder die unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind mit dem Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
  • Die für die Durchführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind mit dem Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
  • Förderfähig sind Vorhaben in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohner in LEADER-Gebieten gemäß dem räumlichen Geltungsbereich für investive Maßnahmen für die Förderperiode 2023-2027

Mit dieser Aufzählung wird noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Weitere Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte den aktuellen Aufrufen.


In welcher Form und wie wird die Zuwendung vergeben?

Die Förderung wird projektbezogen gewährt und als einmaliger Zuschuss anteilig an den Gesamtkosten ausgezahlt (Erstattungsprinzip), wobei seit 2023 eine Teilauszahlung bereits im Zuge der Antragsstellung möglich ist. Die Zuschussobergrenze und der Fördersatz richten sich nach dem aktuellen Aufruf.

(In der Vergangenheit betrug die Zuwendung für ein Vorhaben in der Regel mindestens 20.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
Eine Reduzierung der maximalen Zuwendung lag im Ermessen der LAG-Gruppierung. Der Fördersatz betrug unter Beachtung der Beihilfevorschriften in der Regel 70 Prozent. Abweichungen vom Fördersatz lagen im Ermessen der LAG-Gruppierungen. Der Fördersatz betrug mindestens 50 Prozent und maximal 75 Prozent.)


Aktuell läuft kein Aufruf?! Wie Sie sich auf einen zukünftigen Aufruf vorbereiten können...

In der Vergangenheit waren einem Förderantrag neben den aktuellen Antragsformularen folgende Anlagen unbedingt beizulegen:

  • Finanzierungsplan
  • Genaue Beschreibung des Vorhabens mit Zielstellung, Bestandteilen und Umfang unter Heranziehung des Leitfadens Demografierelevanz einschließlich Darstellungen zum Nutzungskonzept und ggf. einer Nachnutzung
  • Bei Baumaßnahmen: Fotos vom Ist-Zustand
  • Lageplan
  • Kosten- und Ausgabenzusammenstellung
  • Kostenvoranschläge/Kostenberechnung mit Mengenangaben für die Bestandteile des Vorhabens nach Gewerken (Kostenvoranschläge sowie die der Kostenberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein)
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) oder Widmungsnachweis oder die unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
  • Bauerläuterungsbericht
  • Bauablaufplan
  • Baugenehmigung mit Genehmigungsplanung gemäß Phase 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (Ansichten, Grundrisse und Schnitte) bzw. bei genehmigungsfreien Vorhaben mindestens entsprechende Zeichnungen und
  • Skizzen jeweils mit farblicher Kennzeichnung des Abbruch- und Neubauanteiles
  • Sonstige Genehmigungen gemäß Phase 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI
  • Nutzflächenberechnung (DIN 277)
  • Verträge zu den Architekten- und Ingenieurleistungen*
  • Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen*
  • Für Denkmal: denkmalschutzrechtliche Genehmigung*

* nur erforderlich, wenn sachlich zutreffend