Die Unterstützung der ländlichen Räume geht 2024 weiter! Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung hat am 04.04.2024 den 9. Aufruf zum Programm „Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum“ 2024 bekannt gegeben. Wie schon in den vorangegangenen Aufrufen hat das Programm zum Ziel, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben Impulse zur Stärkung der Innenentwicklung der Orte im ländlichen Raum zu setzen. Für 2024 stehen 15 Millionen Euro zur Bewilligung für neue Projekte zur Aufwertung der Ortskerne in Dörfern und Kleinstädten im ländlichen Raum zur Verfügung. Die Inhalte, finanziellen Konditionen sowie das Verfahren des 8. Aufrufes werden im Wesentlichen beibehalten.

Die offizielle und ausführliche Bekanntmachung des Aufrufs finden Sie unter diesem Link: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Aufrufs, erstellt vom Regionalmanhement Naturpark Zittauer Gebirge (ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit).

Kurzfassung 9. Aufruf des Sächsischen Ministeriums für Regionalentwicklung zum Programm
"Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum" 2024

Aufruf zur Einreichung Ihrer Vorhaben in der LEADER-Region Naturpark Zittauer Gebirge

Nummer des Aufrufs:
09/2024

Start:
04.04.2024

Antragsfrist:
03.05.2024

Auswahlentscheidung:
bis 07.06.2024

Anschrift zur Einreichung der Vorhabensbeschreibung:
Regionalentwicklung Naturpark Zittauer Gebirge e. V., Echostraße 2, 02785 Olbersdorf, info@rnzg.de

Rechtsgrundlagen:
Richtlinie Ländliche Entwicklung (RL LE/2024) des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
Für diesen Aufruf werden Fördermittel im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) auf der Grundlage des Doppelhaushaltes 2023/2024 des SMR bereitgestellt.


Ziel:

Durch strukturelle Veränderungen im ländlichen Raum besteht für Gemeinden verstärkt Bedarf zur Zentrumsentwicklung. Die Attraktivität der Dorfkerne und Ortszentren kann durch die Revitalisierung von Gebäuden, die Beseitigung von ruinöser Bausubstanz sowie ein generationengerechtes und barrierefreies Angebot an öffentlichen Freiräumen gesteigert werden.
Das Programm „Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum“ hat zum Ziel, durch die Förderung von kommunalen Vorhaben Impulse für die Innenentwicklung im ländlichen Raum zu setzen. Damit werden insbesondere öffentliche Einrichtungen, Freiraumgestaltungen, Freizeitangebote sowie Angebote der Bildung und Betreuung unterstützt. Die Förderung des Rückbaus trägt durch die Beseitigung dezentraler, nicht mehr genutzter Infrastruktur und der Freimachung innerörtlicher Flächen zur Stärkung des Ortszentrums und zu einem attraktiven Ortsbild bei.


Fördergegenstand:

Zur Stärkung der Ortszentren werden gefördert:

  • 1. Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen zur Erhaltung oder Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen. Dies umfasst auch funktionsbedingte Gebäudeerweiterungen an bestehenden Gebäuden,
  • 2. Errichtung und Umbau von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen zur Schaffung, Verbesserung und Sicherung von Schulen, Hort und Kita,
  • 3. Baumaßnahmen zur Schaffung, Verbesserung und Erhaltung von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen sowie zur Verbesserung und Erhaltung bestehender Freibäder,
  • 4. Gestaltung von dörflichen Plätzen und Freiflächen,
  • 5. Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich.

Zur Sicherung, Schaffung und Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung werden gefördert:

  • 6. Errichtung oder Umbau von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen für medizinische Einrichtungen. Eine Grundversorgung kann unterstellt werden, wenn die Güter oder Dienstleistungen nach ihrer Art überwiegend innerhalb eines Radius von 50 km von der Betriebsstätte angeboten oder erbracht werden.

Zuwendungsempfänger, Budget, Zuwendungshöhe und Fördersatz:

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden.

Für die vier LEADER-Regionen Kottmar, Zentrale Oberlausitz, Naturpark Zittauer Gebirge und Östliche Oberlausitz steht ingesamt ein Budget in Höhe von 1.221.219 EUR zur Verfügung.

Die Zuwendung für ein Vorhaben beträgt mindestens 20.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
Eine Reduzierung der maximalen Zuwendung liegt im Ermessen der LAG-Gruppierungen.

Der Fördersatz beträgt unter Beachtung der Beihilfevorschriften in der Regel 70 Prozent. Abweichungen vom Fördersatz liegen im Ermessen der LAG-Gruppierungen. Der Fördersatz beträgt mindestens 50 Prozent und maximal 75 Prozent.

Die Beihilferegelung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Aufruf.


Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Das Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie des jeweiligen LEADER-Gebietes stehen. Mit der Auswahl des Vorhabens durch die LAG-Gruppierung gilt dieser Nachweis als erbracht.
  • Die Vorhaben müssen die demografische Entwicklung berücksichtigen. Der Nachweis zur Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ist anhand des „Leitfadens Demografierelevanz“ vorzunehmen
  • Zuwendungen werden nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt. Anstelle des Eigentumsnachweises wird auch eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Begünstigte mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten wird. Bei Vorhaben an Freiflächen und Plätzen kann der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung auch durch öffentliche Widmung erfolgen. Der Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) bzw. der Widmungsnachweis oder die unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind mit dem Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
  • Die für die Durchführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind mit dem Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
  •  Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben und Ausgaben für
    • Baumaßnahmen an Gebäuden, Räumlichkeiten und Freiflächen, die überwiegend der Nutzung für Feuerwehrzwecke dienen,
    • Baumaßnahmen an Hallenbädern,
    • monofunktionale Sportstätten, die überwiegend dem Vereinssport dienen bei Vorhaben nach Nummer 3,
    • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
    • Ankauf von Grundstücken,
    • Investitionen in Wohnraum,
    • Universitäten, Hochschulen und Berufsschulen,
    • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
    • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
    • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,
    • eigene Arbeitsleistungen,
    • Unterhaltung und laufender Betrieb, bloße Reparaturen und Instandhaltungen sowie
    • bewegliche Ausstattungsgegenstände.
  • Förderfähig sind Vorhaben in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohner in LEADER-Gebieten gemäß dem räumlichen Geltungsbereich für investive Maßnahmen für die Förderperiode 2023-2027

Auswahlverfahren:              

Vorhabensbeschreibungen, die ihre Wirksamkeit überwiegend in der LEADER-Region Naturpark Zittauer Gebirge entfalten, können mit Kostenberechnungen, Lageplänen und gegebenenfalls Fotos ab sofort bis zum 03.05.2024 beim Regionalentwicklung Naturpark Zittauer Gebirge e.V. eingereicht werden.
Die Auswahl der Vorhaben, für die ein Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde Görlitz gestellt werden kann, erfolgt durch eine LAG-Gruppierung aus Vertretern der LEADER-Regionen Kottmar, Naturpark Zittauer Gebirge, Zentrale Oberlausitz und Östliche Oberlausitz. Die LAG-Gruppierung bewertet alle Vorhaben und wählt die Vorhaben bis spätestens zum 07.06.2024 aus. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens werden die Gemeinden durch die LAG-Gruppierungen informiert. Bei der Auswahlentscheidung der LAG-Gruppierung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens durch die LAG-Gruppierung können für die ausgewählten Vorhaben Förderanträge bei der Bewilligungsbehörde Görlitz gestellt werden. Vollständige Förderanträge zu diesem Aufruf sind bis spätestens zum 16.08.2024 einzureichen. Etwaige Nachrücker innerhalb des Rankings der jeweiligen LAG-Gruppierungen müssen bis spätestens 13.09.2024 ihren Antrag bei der Bewilligungsbehörde einreichen.


Auswahlkriterien:

Die geltenden Auswahlkriterien finden Sie hier auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung.


Antragsunterlagen:             

Für die Einreichung von Vorhabensbeschreibungen beim Naturpark Zittauer Gebirge und für die Antragstellung der ausgewählten Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde Görlitz sind standardisierte Formulare zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung abrufbar oder hier auf der Website des Regionalentwicklung Naturpark Zittauer Gebirge e. V.


Weitere Informationen:

Den vollständigen 9. Aufruf finden Sie auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung oder hier auf der Website des Regionalentwicklung Naturpark Zittauer Gebirge e. V.

Weiterführende Informationen zum Programm "Vitale Dorfkerne und Ortszentren im ländlichen Raum" 2024 finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung www.laendlicher-raum.sachsen.de.


Ansprechpartner / Beratung:            

Julia Böske  
mail: j.boeske@rnzg.de
tel.: +49 (0) 3583/797 2963
mobil:+49 (0) 152/0441 7729

Dirk Herrmann
mail: d.herrmann@rnzg.de
tel.: +49 (0) 3583/796 2664
mobil: +49 (0) 173/8581 176